Vereinsstatuten

STATUTEN Fledermausverein Bern  


1. Name und Zweck 

Artikel 1 

Unter dem Namen Fledermausverein Bern (vormals BIF – Bernische Informationsstelle für 
Fledermausschutz) besteht ein am 29. Oktober 2004 gegründeter Verein, gemäss Art. 60 ff ZGB, zum 
Zweck: Förderung der Fledermausarten im Kanton Bern und Wissensvermittlung an interessierte 
Gruppen. 
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern. Sein Haupttätigkeitsgebiet umfasst den Kanton Bern. 

Artikel 2 

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und arbeitet nicht gewinnorientiert. 

2. Mitgliedschaft 

Artikel 3 

Mitglied können alle Einzelpersonen (Jugendliche unter 16 Jahren mit Zustimmung der Eltern) 
werden. 
Beitrittserklärungen sind dem Präsidenten/der Präsidentin zuhanden des Vorstandes einzureichen. 
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  
Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht auf die nächste Hauptversammlung offen. 

Artikel 4 

Mitgliederkategorien: 

a) Einzelmitglied 

b) Ehrenmitglied 

Artikel 5 

Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele 
verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt. 
Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der 
Beitragspflicht enthoben. 

Artikel 6 

Mutationen 
Austritte können nur auf das Ende eines Vereinsjahres erfolgen und sind dem Vorstand schriftlich bis 
spätestens 30. November mitzuteilen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, 
kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. 
Mitglieder, die sich den Statuten, Vereinsbeschlüssen oder den Verpflichtungen dem Verein 
gegenüber widersetzen oder das Ansehen desselben in irgend einer Weise schädigen, werden auf 
Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen.  
Mit dem Ausschluss oder Austritt erlischt jedes Recht auf Forderungen gegenüber dem Verein. 

3. Organisation 

Artikel 7 

Organe  

Artikel 8a 

a) Hauptversammlung 

b) der Vorstand 

c) Arbeitsgruppen 

d) Revisionsstelle 
Die ordentliche Hauptversammlung hat anfangs Jahr zu erfolgen. Zur ordentlichen Hauptversammlung 
ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher mit Traktandenliste schriftlich einzuladen.  

Artikel 8b 

Die ausserordentliche Hauptversammlung findet statt: 

a) auf Beschluss des Vorstandes 

b) auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder 
Zur ausserordentlichen Hauptversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher mit 
Traktandenliste schriftlich einzuladen. Die nicht auf Vorstandsbeschluss hin einberufene 
Hauptversammlung (Absatz b) hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens 
stattzufinden. 

Artikel 9 

Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung: 

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung 

b) Abnahme des Jahresberichtes 

c) Abnahme der Jahresrechnung 

d) Festsetzen der Mitgliederbeiträge 

e) Genehmigung des Budgets 

f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 

g) Wahl des Vorstandes 

h) Statutenrevision 

i) Ehrungen 

Artikel 10 

Die statutarisch einberufenen Hauptversammlung ist in allen Fällen beschlussfähig, ungeachtet der 
Zahl der anwesenden Mitglieder. 

Artikel 11 

Anträge von Seiten der Mitglieder zuhanden der Hauptversammlung sind dem Vorstand mindestens 8 
Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Es liegt im Ermessen der 
Hauptversammlung dringliche Anträge fristlos zuzulassen. 

Artikel 12 

Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren 
gewählt. Sie sind wieder wählbar. 
Zusammensetzung des Vorstandes: 

a) Präsident/in 

b) Vizepräsident/in 

c) Sekretär/in 

d) Kassier/in 

e) Aktuarin 

Der Vorstand kann nötigenfalls um weitere Mitglieder ergänzt werden. Der Präsident/die Präsidentin 
und der Kassier/die Kassierin werden einzeln gewählt, der übrige Vorstand kann gemeinsam gewählt 
werden. Er organisiert sich selbst. Ämterkumulationen sind möglich. Der Vorstand besteht aus 
mindestens drei Mitgliedern. 

Artikel 13 

Rechte und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder 

a)  Der Präsident/die Präsidentin leitet die Versammlungen und die Vorstandssitzungen. Er/sie 
koordiniert die Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder und erstattet der 
Hauptversammlung einen Jahresbericht. 

b) Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin waltet als Stellvertreter/in und Mitarbeiter/in des 
Präsidenten/der Präsidentin.

c) Der Sekretär/die Sekretärin führt die Protokolle der Versammlungen und der 
Vorstandssitzungen. Er/sie erledigt die Vereinskorrespondenz.

d)  Der Kassier/die Kassierin besorgt das Rechnungswesen und erstattet der Hauptversammlung 
Bericht über die Jahresrechnung. Er/sie erstellt einen Voranschlag für das neue Vereinsjahr. 
Er/sie führt die Mitgliederkartei und erstattet der Hauptversammlung Bericht über die 
Mitgliederbewegungen. 

Artikel 14 

Erweiterter Vorstand 
Es liegt im Ermessen des Vorstandes bestehende Arbeitsgruppen zu den Vorstandssitzungen 
einzuladen; diese bilden zusammen den erweiterten Vorstand. Die beigezogenen Gruppenmitglieder 
haben dabei Sitz und Stimme uns sind für die gefassten Beschlüsse mitverantwortlich. 

Artikel 15 

Die Revisionsstelle 
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die 
Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. 
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

4. Finanzen 

Artikel 16 

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 

Artikel 17 

Die finanziellen Mittel werden gebildet aus: 

a) Mitgliederbeiträgen 

b) Spenden 

c) Erlös aus Projekten 

d) andere Zuwendungen 

Artikel 18 

Der Vorstand hat das Recht in begründeten Fällen den Mitgliederbeitrag zu ermässigen oder ganz zu 
erlassen. 

Artikel 19 

Verbindlichkeiten 

a)  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Der Verein wird 
rechtlich durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin oder Vizepräsident/in 
mit dem Kassier/der Kassierin oder Sekretär/in verpflichtet.  

b) Der Verein kann seinen Mitgliedern gegenüber weder bei Unfällen noch für Sachschäden 
haftbar gemacht werden. 


c) Der Mitgliederbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zu 
dessen Zahlung verpflichtet. Darüber hinaus haften sie aber nicht für Schulden oder andere 
Verbindlichkeiten des Vereins. 

5. Schlussbestimmungen 

Artikel 20 

Auflösung des Vereins oder Fusion 
Der Verein kann nur mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst oder mit einer 
juristischen Person fusionieren werden. Eine Fusion kann nur mit einer anderen, wegen 
Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz 
in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen 
Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz 
zugewendet. 

Artikel 21 

Genehmigung der Statuten 
An der Hauptversammlung vom 02.03.2016 wurden die vorliegenden Statuten gegehmigt und treten 
ab sofort anstelle derjenigen vom 04.03.2015 in Kraft. Sie können zu jeder Zeit an einer 
Hauptversammlung auf vorherigen Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/5 der Mitglieder 
revidiert werden. Für die Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der Stimmenden. 

 

Bern, den 02.03.2016 
Die Präsidentin     
Irene Weinberger    
Die Kassierin 
Cécile Eicher