STATUTEN Fledermausverein Bern
1. Name und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen Fledermausverein Bern (vormals BIF – Bernische Informationsstelle für
Fledermausschutz) besteht ein am 29. Oktober 2004 gegründeter Verein, gemäss Art. 60 ff ZGB, zum
Zweck: Förderung der Fledermausarten im Kanton Bern und Wissensvermittlung an interessierte
Gruppen.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern. Sein Haupttätigkeitsgebiet umfasst den Kanton Bern.
Artikel 2
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und arbeitet nicht gewinnorientiert.
2. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglied können alle Einzelpersonen (Jugendliche unter 16 Jahren mit Zustimmung der Eltern)
werden.
Beitrittserklärungen sind dem Präsidenten/der Präsidentin zuhanden des Vorstandes einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht auf die nächste Hauptversammlung offen.
Artikel 4
Mitgliederkategorien:
a) Einzelmitglied
b) Ehrenmitglied
Artikel 5
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele
verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der
Beitragspflicht enthoben.
Artikel 6
Mutationen
Austritte können nur auf das Ende eines Vereinsjahres erfolgen und sind dem Vorstand schriftlich bis
spätestens 30. November mitzuteilen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig,
kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Mitglieder, die sich den Statuten, Vereinsbeschlüssen oder den Verpflichtungen dem Verein
gegenüber widersetzen oder das Ansehen desselben in irgend einer Weise schädigen, werden auf
Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen.
Mit dem Ausschluss oder Austritt erlischt jedes Recht auf Forderungen gegenüber dem Verein.
3. Organisation
Artikel 7
Organe
Artikel 8a
a) Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) Arbeitsgruppen
d) Revisionsstelle
Die ordentliche Hauptversammlung hat anfangs Jahr zu erfolgen. Zur ordentlichen Hauptversammlung
ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher mit Traktandenliste schriftlich einzuladen.
Artikel 8b
Die ausserordentliche Hauptversammlung findet statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder
Zur ausserordentlichen Hauptversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher mit
Traktandenliste schriftlich einzuladen. Die nicht auf Vorstandsbeschluss hin einberufene
Hauptversammlung (Absatz b) hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens
stattzufinden.
Artikel 9
Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
b) Abnahme des Jahresberichtes
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Festsetzen der Mitgliederbeiträge
e) Genehmigung des Budgets
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Wahl des Vorstandes
h) Statutenrevision
i) Ehrungen
Artikel 10
Die statutarisch einberufenen Hauptversammlung ist in allen Fällen beschlussfähig, ungeachtet der
Zahl der anwesenden Mitglieder.
Artikel 11
Anträge von Seiten der Mitglieder zuhanden der Hauptversammlung sind dem Vorstand mindestens 8
Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Es liegt im Ermessen der
Hauptversammlung dringliche Anträge fristlos zuzulassen.
Artikel 12
Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Zusammensetzung des Vorstandes:
a) Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Sekretär/in
d) Kassier/in
e) Aktuarin
Der Vorstand kann nötigenfalls um weitere Mitglieder ergänzt werden. Der Präsident/die Präsidentin
und der Kassier/die Kassierin werden einzeln gewählt, der übrige Vorstand kann gemeinsam gewählt
werden. Er organisiert sich selbst. Ämterkumulationen sind möglich. Der Vorstand besteht aus
mindestens drei Mitgliedern.
Artikel 13
Rechte und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder
a) Der Präsident/die Präsidentin leitet die Versammlungen und die Vorstandssitzungen. Er/sie
koordiniert die Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder und erstattet der
Hauptversammlung einen Jahresbericht.
b) Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin waltet als Stellvertreter/in und Mitarbeiter/in des
Präsidenten/der Präsidentin.
c) Der Sekretär/die Sekretärin führt die Protokolle der Versammlungen und der
Vorstandssitzungen. Er/sie erledigt die Vereinskorrespondenz.
d) Der Kassier/die Kassierin besorgt das Rechnungswesen und erstattet der Hauptversammlung
Bericht über die Jahresrechnung. Er/sie erstellt einen Voranschlag für das neue Vereinsjahr.
Er/sie führt die Mitgliederkartei und erstattet der Hauptversammlung Bericht über die
Mitgliederbewegungen.
Artikel 14
Erweiterter Vorstand
Es liegt im Ermessen des Vorstandes bestehende Arbeitsgruppen zu den Vorstandssitzungen
einzuladen; diese bilden zusammen den erweiterten Vorstand. Die beigezogenen Gruppenmitglieder
haben dabei Sitz und Stimme uns sind für die gefassten Beschlüsse mitverantwortlich.
Artikel 15
Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die
Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Finanzen
Artikel 16
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Artikel 17
Die finanziellen Mittel werden gebildet aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Spenden
c) Erlös aus Projekten
d) andere Zuwendungen
Artikel 18
Der Vorstand hat das Recht in begründeten Fällen den Mitgliederbeitrag zu ermässigen oder ganz zu
erlassen.
Artikel 19
Verbindlichkeiten
a) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Der Verein wird
rechtlich durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin oder Vizepräsident/in
mit dem Kassier/der Kassierin oder Sekretär/in verpflichtet.
b) Der Verein kann seinen Mitgliedern gegenüber weder bei Unfällen noch für Sachschäden
haftbar gemacht werden.
c) Der Mitgliederbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zu
dessen Zahlung verpflichtet. Darüber hinaus haften sie aber nicht für Schulden oder andere
Verbindlichkeiten des Vereins.
5. Schlussbestimmungen
Artikel 20
Auflösung des Vereins oder Fusion
Der Verein kann nur mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst oder mit einer
juristischen Person fusionieren werden. Eine Fusion kann nur mit einer anderen, wegen
Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz
in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen
Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz
zugewendet.
Artikel 21
Genehmigung der Statuten
An der Hauptversammlung vom 02.03.2016 wurden die vorliegenden Statuten gegehmigt und treten
ab sofort anstelle derjenigen vom 04.03.2015 in Kraft. Sie können zu jeder Zeit an einer
Hauptversammlung auf vorherigen Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/5 der Mitglieder
revidiert werden. Für die Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der Stimmenden.
Bern, den 02.03.2016
Die Präsidentin
Irene Weinberger
Die Kassierin
Cécile Eicher